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BaFin-Beschwerde über Aachen Münchener

Die Aachen Münchener Lebensversicherung AG täuscht Kunden über die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs in der Berufsunfähigkeitsversicherung. An ihrem Arbeitsplatz überdurchschnittlich belastete Versicherungsnehmer werden systematisch benachteiligt. Die Kanzlei Nagel erstattet Anzeige (PDF) bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Maßstab für die Leistungsprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die berufliche Tätigkeit des Versicherten, bevor er krank geworden ist. Es kommt dabei auf die damaligen konkreten Arbeitsbedingungen an, einschließlich aller Umstände, die die Arbeit an seinem Arbeitsplatz besonders belastend gemacht haben (Zeitdruck, ständige Unterbrechungen, Unterbesetzung, schlechte Arbeitsvorbereitung …). So steht es im Gesetz (§ 172 Abs. 2 VVG).

In dem vorliegenden Fall führt die Aachen Münchener in ihrer Ablehnung (PDF) demgegenüber aus, dass es auf den „letzten Arbeitsplatz mit dessen arbeitsplatztypischen Gegebenheiten“ nicht ankäme. Entscheidend sei die „berufliche Leistungsfähigkeit“ des Versicherten „im eigentlichen Sinn“. Diese Ausführungen legen nahe, dass Vergleichsmaßstab bei der Leistungsprüfung das jeweilige allgemeine Berufsbild (durchschnittliche Ausgestaltung) und nicht der letzte Arbeitsplatz des Versicherten mit seinen konkreten Arbeitsbedingungen wäre.

Diese Aussage ist zum Nachteil der Versicherten, die in ihrer zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit besonderen Belastungen ausgesetzt waren, grob unrichtig. Richtig ist das genaue Gegenteil.

Erschwerend kommt dazu, dass die Aachen Münchener bei ihrem Täuschungsversuch mit einem Fehlzitat auch noch die Autorität des Bundesverfassungsgerichtes missbraucht.

Da zu besorgen ist, dass auf die beschriebene Art und Weise auch in Zukunft Versicherte davon abgehalten werden sollen, berechtigte Leistungsansprüche weiterzuverfolgen, habe ich Anzeige bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erstattet.